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Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab 2026

Foto: Mario Lubrich
Foto: Mario Lubrich

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist verabredet, ab dem 01. August 2026 eine Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder stufenweise ab Klasse 1 aufsteigend einzuführen.

 

Rechtlich geregelt ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) im Hessischen Schulgesetz (HSchG), im Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuch (HKJGB) sowie im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII)1.

 

Die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Frankfurt am Main (Liga Frankfurt) begrüßt die Verankerung des Rechtsanspruchs im SGB VIII, da dadurch der gesetzliche Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe vollumfänglich für Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung gilt. Dies erfordert, den Prinzipien non-formaler Bildung auch im Sozialraum Schule Rechnung zu tragen und diese in den entsprechenden Qualitätsstandards zu implementieren.

 

Des Weiteren müssen Freiräume für unverzweckte Freizeitgestaltung und außerschulisches Engagement für die Kinder und Jugendlichen auch im Rahmen der Ganztagsbetreuung erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu klären, wie insbesondere die Jugendverbandsarbeit unter Beibehaltung ihrer (auf Wertorientierung, Selbstorganisation und Ehrenamtlichkeit, Freiwilligkeit und demokratischer Struktur basierenden) Grundprinzipien in die schulische Ganztagsbetreuung eingebunden werden kann.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass für eine Versorgungsquote von 90 Prozent bis zum Jahr 2029 8.000 zusätzliche Plätze geschaffen werden müssen, stellt sich grundsätzlich die Frage, wo dieser Platzausbau erfolgen soll. Nach Auffassung der Liga Frankfurt sollen dabei die Strukturen der bereits vorhandenen Angebote stets mit einbezogen werden. So kann der Ausbau sowohl an Schulen als auch in Horten umgesetzt werden. Dies ist auch insofern gewinnbringend, als dass die Hortpädagogik über eine bereits vorliegende rechtliche Ausgestaltung verfügt, an der sich der strukturell-rechtliche Ausbau der Ganztagsbetreuung orientieren könnte.

 

Ferner sollten außerschulische Akteur:innen (Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendverbände, Vereine etc.) über die Möglichkeit verfügen, ihre Angebote nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der schulischen Standorte im umgebenden Sozialraum durchzuführen.

 

Durch die Verankerung der Ganztagsangebote im SGB VIII muss darüber hinaus geklärt werden, welche Standards für die Betreuungsangebote gelten sollen – unabhängig davon, ob diese durch freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Schule selbst oder andere Vereine und Verbände ausgeführt werden. Damit einher geht die Frage, wie ein qualitätsvoller Ganztag angesichts des (bereits heute) eklatanten Fachkräftemangels gelingen kann. So müssen die vorhandenen Ressourcen effektiver und bedarfsgerechter eingesetzt werden, ohne die Beschäftigten weiter zu belasten und damit die Attraktivität des Berufsfelds zu mindern.

 

Ebenso zentral erscheint es der Liga Frankfurt, eine Trägervielfalt zu gewährleisten. Neben der Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Anbieter:innen muss auch eine Angebotsvielfalt gegeben sein, die den unterschiedlichen Bedarfen und Interessen der Kinder gerecht wird.

 

Grundvoraussetzung für die Umsetzung des Rechtsanspruchs und dem Ausbau von Angeboten an ganztägig arbeitenden Schulen ist das Zusammenwirken von Kinder-/Jugendhilfe und Schule. Nur in der gegenseitigen Anerkennung der Profession und Fachlichkeit kann die gesamtgesellschaftliche Aufgabe gemeistert werden. Notwendig hierfür sind klare Verantwortlichkeiten und verbindliche Steuerungs-, Kooperations- und Kommunikationsstrukturen – sowohl inhaltlich als auch strukturell. Aus Sicht der Liga bedarf es auf der operativen Ebene einer Koordinierung, die nicht bei der Schuleiter:in liegt. Stattdessen fordert sie den Einsatz einer pädagogische Leiter:in, die für die Umsetzung der Ganztagsbetreuung an dem jeweiligen Standort mit Sicht der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich ist.

 

Zu den Umsetzungsvoraussetzungen gehört auch die Bildung von multiprofessionellen Teams (bestehend aus Lehrer:innen, Erzieher:innen, Sozialarbeiter:innen, Psycholog:innen, Heilpädagog:innen sowie ggf. medizinisch-therapeutischer Unterstützung). Für deren Einsatz müssen für verbindliche Standards erarbeitet und die Finanzierung gesichert werden.

 

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wird deutlich: Die Gestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung an der Schnittstelle zwischen dem SGB VIII und dem hessischen Schulgesetz ist eine gemeinsame Aufgabe von Kinder- und Jugendhilfe und Schule. Hierzu bedarf es einer konstitutiven Verzahnung von Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung in Verantwortungsgemeinschaft mit den freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (siehe u. a. unter anderem § 4 SGB VIII sowie § 81 SGB VIII). In diesem Sinne plädiert die Liga Frankfurt für die Einrichtung eines Fachausschusses Ganztagsbetreuung im Jugendhilfeausschuss (JHA).

 

Insgesamt will die Liga Frankfurt als Verantwortungspartnerin die Umsetzung des Rechtsanspruchs aktiv begleiten und mitgestalten.


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2023-06-27_Positionspapier_Liga_GaFöG.p
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